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Spanien verlangt Angaben zu Pastenfüllungen bei gefüllten Oliven

Hersteller gefüllter Oliven müssen in Spanien nun kenntlich machen, wenn die Füllung aus einer Paste besteht, und deren Bestandteile aufführen. Vor dem 1. März 2026 rechtmäßig vermarktete Ware darf mit alter Kennzeichnung bis zum Abverkauf, längstens jedoch bis 1. März 2027, angeboten werden.

Pastenfüllungen müssen erkennbar sein

Spanien hat die Kennzeichnungsvorgaben für gefüllte Tafeloliven präzisiert. Nach dem Königlichen Dekret 142/2026 muss das Zutatenverzeichnis ausdrücklich darauf hinweisen, wenn eine Füllung als Paste hergestellt wurde, und deren Bestandteile einzeln ausweisen. Die Vorschrift gilt seit dem 1. März 2026. Das Dekret trägt das Datum 25. Februar und wurde zwei Tage später im spanischen Staatsanzeiger veröffentlicht.

Wie El Español berichtete, aktualisiert die Änderung die spanische Qualitätsnorm für Herstellung und Vermarktung von Tafeloliven. Schon zuvor musste die Verkehrsbezeichnung die Art der Füllung nennen. Die neue Regel erfasst zusätzlich deren Form und Zusammensetzung und unterscheidet damit zwischen einem erkennbaren Stück eines Lebensmittels und einer aus mehreren Zutaten hergestellten Paste.

Traditionelle Bezeichnungen bleiben erlaubt

Hersteller dürfen etablierte Angaben wie „mit Sardellen gefüllte Oliven“ weiterhin auf der Vorderseite verwenden. Besteht die Füllung tatsächlich aus einer Paste, muss sie im Zutatenverzeichnis jedoch als solche bezeichnet und in ihre Bestandteile aufgeschlüsselt werden. Je nach Rezeptur können dazu Sardellen, Wasser, Salz, Verdickungsmittel oder andere zugelassene Zutaten gehören; eine einheitliche Rezeptur schreibt das Dekret nicht vor.

Die Änderung legt auch keinen allgemeinen Mindestanteil an Sardellen fest. Sie verlangt Transparenz, keine Neuformulierung: Käufer sollen erkennen können, ob die Olive ein einzelnes Stück der genannten Zutat oder eine zusammengesetzte Mischung enthält. Die Regel bedeutet weder, dass Oliven mit Pastenfüllung unsicher sind, noch ist sie eine Reaktion auf Verunreinigungen oder einen allgemein festgestellten Betrug.

Übergangsfrist für Hersteller und Handel

Die Qualitätsnorm definiert gefüllte Oliven als entsteinte Früchte, deren Hohlraum mit einem oder mehreren Lebensmitteln gefüllt ist. Als mögliche Füllungen nennt sie unter anderem Paprika, Zwiebel, Mandel, Sellerie, Sardelle, Zitrusfrüchte, Haselnuss und Kaper sowie eigens dafür hergestellte Pasten. Die neue Pflicht gilt nur für Pasten; ein erkennbares festes Füllstück muss nicht so bezeichnet werden. Das Etikett muss das Erzeugnis zudem als Olive ausweisen, seine Angebotsform nennen und außer bei transparenten Verpackungen die Farbe angeben.

Vor dem 1. März 2026 rechtmäßig in Verkehr gebrachte Produkte dürfen mit alter Kennzeichnung bis zum Abverkauf angeboten werden, längstens jedoch bis 1. März 2027. Verarbeiter, Eigenmarkenlieferanten und Händler können in dieser Zeit vorhandene Verpackungen aufbrauchen und Gestaltung, Produktspezifikationen sowie Kontrollverfahren anpassen. Die Vorschriften gelten für in Spanien hergestellte und vermarktete Tafeloliven, vorbehaltlich der gegenseitigen Anerkennung rechtmäßig in anderen europäischen Ländern produzierter Waren. Für die Branche betrifft die praktische Umstellung damit vor allem Verpackungen und Produktunterlagen, nicht die Rezeptur selbst.

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