Iran erlässt Abgabe auf den Zollwert für 14 Positionen bei gefrorenem Rotfleisch
Iran befreit 14 Zollpositionen für gefrorenes Rotfleisch von einer Abgabe in Höhe von 12 Promille des Zollwerts. Erfasst sind gefrorenes Rind-, Kalb-, Lamm-, Schaf- und Ziegenfleisch; die Codes müssen nun in den Handels- und Zollsystemen umgesetzt werden.
Befreiung umfasst 14 Zollpositionen
Iran hat mehrere Kategorien eingeführten gefrorenen Rotfleischs von einer Abgabe in Höhe von 12 Promille des Zollwerts befreit. Wie Bazar berichtet, übermittelte die Abteilung für Handelsentwicklung des Landwirtschaftsministeriums eine Liste mit 14 begünstigten Zollcodes an die iranische Organisation für Handelsförderung und die Zollverwaltung der Islamischen Republik Iran.
Die Entscheidung erfasst drei wesentliche Produktgruppen: gefrorenes Rindfleisch, Schaf- und Lammfleisch sowie Ziegenfleisch. Die Liste umfasst breit definierte Rindfleischprodukte ebenso wie bestimmte Teilstücke mit und ohne Knochen. Damit entfällt ein Bestandteil der Importkosten für die aufgeführten Waren. Angaben zu Einfuhrmengen, Lieferländern, Inlandspreisen oder einem Zeitplan zur Bewertung der Marktwirkung enthält der Bericht jedoch nicht.
Rindfleisch dominiert die Liste
Neun der veröffentlichten achtstelligen Codes betreffen gefrorenes Rindfleisch. Sie erfassen Kalbfleisch und weitere Produkte vom Kalb, Hinterviertel- und Rückenstücke mit Knochen, Schulter- und Bruststücke mit Knochen sowie mehrere Kategorien knochenlosen Fleisches. Aufgeführt sind die Codes 02021090, 02022010, 02022020, 02022030, 02022090, 02023010, 02023020, 02023030 und 02023090.
Die übrigen fünf Codes gelten für gefrorenes Lamm-, Schaf- und Ziegenfleisch. Der Code 02043000 umfasst gefrorene ganze oder halbe Lammkörper. Die Codes 02044100, 02044200 und 02044300 stehen jeweils für ganze oder halbe Schafkörper, andere Teilstücke mit Knochen und Fleisch ohne Knochen; 02045000 gilt für Ziegenfleisch. Die Befreiung ist damit weder auf ein einzelnes Teilstück noch auf eine einzige Tierart beschränkt.
Umsetzung in Handels- und Zollsystemen steht an
Laut Bazar folgt die Maßnahme auf frühere Schreiben der Abteilung für Handelsentwicklung zu Zollcodes für Grundbedarfsgüter, die für dieselbe Befreiung von der Zollwertabgabe infrage kommen. Das jüngste Schreiben wurde von Mohammadreza Talaei, dem stellvertretenden Landwirtschaftsminister für Handelsentwicklung, unterzeichnet.
Darin werden der stellvertretende Minister und Leiter der Organisation für Handelsförderung sowie der stellvertretende Minister und Leiter der Zollverwaltung aufgefordert, die notwendigen Anweisungen zur Registrierung der Codes in den betreffenden Systemen zu erteilen. Für Importeure, die die Befreiung bei der Abfertigung nutzen wollen, ist dieser Verwaltungsschritt entscheidend. Für ausländische Fleischlieferanten kann die Maßnahme die Einstandskosten der erfassten Produkte senken. Der wirtschaftliche Vorteil hängt jedoch von der praktischen Anwendung und von weiteren, im Bericht nicht genannten Importkosten ab. Für iranische Verarbeiter, Großhändler und Vertriebsgesellschaften ist zunächst maßgeblich, ob die Zollsysteme alle 14 Codes einheitlich erkennen. Der Bericht lässt offen, ob die Befreiung befristet oder unbefristet ist und ob Quoten oder Ursprungsbeschränkungen gelten. Marktteilnehmer müssen daher die Ausführungsanweisungen verfolgen, um Einzelheiten jenseits des veröffentlichten Warenumfangs zu erhalten.