Frankreich verlangt Länder- und Prozentangaben für Honigmischungen
Seit dem 14. Juni 2026 müssen Honigmischungen in Frankreich sämtliche Ernteländer und deren Gewichtsanteile ausweisen. Für Abfüller steigen damit die Anforderungen an Rückverfolgbarkeit und Etikettensteuerung; zuvor etikettierte Bestände dürfen abverkauft werden.
Prozentanteile der Herkunftsländer werden Pflicht
Honigmischungen, die seit dem 14. Juni 2026 in Frankreich in Verkehr gebracht werden, müssen sämtliche Länder nennen, in denen der Honig geerntet wurde, sowie den jeweiligen Gewichtsanteil. Die Länder sind nach ihrem Anteil absteigend im Hauptsichtfeld des Etiketts aufzuführen. Grundlage ist die als „Frühstücksrichtlinie“ bekannte EU-Richtlinie 2024/1438, die Frankreich mit dem Dekret Nr. 2026-312 vom 24. April 2026 in nationales Recht umgesetzt hat.
Nach Angaben der französischen Verbraucherschutzbehörde DGCCRF gilt die Vorschrift für jeden in Frankreich vermarkteten Honig. Sie ersetzt bei Mischungen allgemeinere Angaben wie „Mischung von Honig aus der EU“, „Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern“ oder „Mischung von Honig aus EU- und Nicht-EU-Ländern“. Bei Honig aus nur einem Land bleibt die Nennung dieses Landes vorgeschrieben; für solche Produkte legt Frankreich jedoch keine bestimmte Position der Herkunftsangabe fest.
Rückverfolgbarkeitsunterlagen bestimmen die Angaben
Die Prozentwerte müssen aus den Rückverfolgbarkeitsunterlagen des Unternehmens hervorgehen. Für jeden deklarierten Anteil gilt eine Toleranz von 5%; die DGCCRF betont, dass es sich um eine relative Toleranz und nicht um fünf Prozentpunkte handelt. Als Beispiel nennt die Behörde eine Mischung von 1 Kilogramm mit 450 Gramm Honig aus Frankreich, 350 Gramm aus Ungarn und 200 Gramm aus Rumänien. Das Etikett muss entsprechend Frankreich 45%, Ungarn 35% und Rumänien 20% ausweisen; insgesamt müssen die Anteile 100% ergeben.
Aus Gründen der Lesbarkeit empfiehlt die Behörde ganze Prozentzahlen. Bei Packungen mit weniger als 30 Gramm dürfen die ausgeschriebenen Ländernamen durch zweistellige Codes gemäß ISO 3166-1 ersetzt werden. Die Herkunftspflicht erfasst auch Portionshonig beim Hotelfrühstück. Bei Lieferungen an Gastronomiebetriebe können die betreffenden Angaben unter bestimmten Voraussetzungen jedoch auf Lieferscheinen oder begleitenden Geschäftspapieren stehen.
- Für eine in Frankreich verkaufte Mischung ist jedes Ernteland anzugeben.
- Die Herkunftsländer erscheinen nach Gewichtsanteil absteigend; die Prozentsätze ergeben zusammen 100%.
- Jeder Anteil muss durch Rückverfolgbarkeitsdaten belegt sein und unterliegt einer relativen Toleranz von 5%.
Folgen für Abfüller und Beschaffung
Für Abfüller verknüpft die neue Regel jedes Einzelhandelsetikett enger mit der Zusammensetzung der jeweiligen Charge. Ein Wechsel des Lieferlandes oder veränderte Mischungsverhältnisse können neue Verpackungsangaben, eine konsequentere Trennung von Partien und präzisere Daten der Vorlieferanten erfordern. Beim Verkauf von Honigfässern zwischen Unternehmen gelten weiterhin die allgemeinen EU-Vorschriften zur Lebensmittelinformation. Der Lieferant muss dem Käufer genügend Angaben bereitstellen, damit dieser seine Pflichten erfüllen kann.
Die Übergangsregel verlangt keinen Rückruf von Produkten, die vor dem 14. Juni 2026 in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden. Frankreich erlaubt deren Verkauf bis zur Erschöpfung der Bestände. Neu auf den Markt gebrachte Ware muss seit dem Stichtag jedoch die aktuellen Vorgaben erfüllen. Die DGCCRF kündigte für 2027 eine Untersuchung der Umsetzung an und will die Ergebnisse veröffentlichen. Verstöße bleiben als Ordnungswidrigkeiten der fünften Klasse sanktionierbar; eine vorsätzliche Täuschung über Art oder Herkunft kann außerdem ein Verfahren wegen irreführender Geschäftspraktiken auslösen.
Le Monde verwies auf Honig aus Bulgarien, Rumänien, der Ukraine, Argentinien, Mexiko und Spanien in französischen Supermärkten. Dies verdeutlicht die internationale Beschaffungsbasis vieler Mischungen. Die neuen Etiketten beschränken weder diese Bezugsquellen noch führen sie Einfuhrquoten oder einen französischen Mindestanteil ein. Sie machen vielmehr die Zusammensetzung sichtbar, erleichtern Käufern und Verbrauchern den Vergleich und lassen Herkunftsänderungen zwischen Chargen deutlicher erkennen.