Russland will Mehrwertsteuerentlastung für Strom in annektierten Gebieten bis 2036 verlängern
Russlands Energieministerium schlägt vor, die Mehrwertsteuerbefreiung für Stromlieferungen in den Regionen Donezk und Luhansk sowie Teilen von Saporischschja und Cherson bis 2036 zu verlängern. Der Einheitliche Einkäufer verkauft Strom unter seinen Beschaffungskosten; der Staat gleicht die Differenz aus.
Ministerium will Steuerbefreiung verlängern
Russlands Energieministerium hat vorgeschlagen, eine Mehrwertsteuerbefreiung im Zusammenhang mit Stromlieferungen in die Regionen Donezk und Luhansk sowie in Teile der Regionen Saporischschja und Cherson bis 2036 zu verlängern. Russland beansprucht diese Gebiete als eigenes Territorium. Über den Vorschlag berichtete Iswestija.
Die Vergünstigung gilt derzeit bis Anfang 2028. Sie betrifft Mittel, die der Einheitliche Einkäufer als Ausgleich für entgangene Einnahmen erhält, weil er Strom in den Gebieten zu regulierten Tarifen unterhalb seiner Beschaffungskosten verkauft.
Eine Verlängerung würde den bestehenden Finanzierungsmechanismus während der schrittweisen Anpassung der Stromtarife erhalten. Das vorliegende Material nennt weder einen möglichen Zeitpunkt für die Verabschiedung noch die erwarteten fiskalischen Kosten oder die betroffene Strommenge.
Staatshilfe schließt die Preislücke
Der Einheitliche Einkäufer beschafft Strom am russischen Großhandelsmarkt und verkauft ihn in den Gebieten zu Tarifen unterhalb des Einkaufspreises weiter. Staatliche Unterstützung gleicht den daraus entstehenden Fehlbetrag aus. Die Mehrwertsteuerbefreiung verhindert, dass ein Teil der öffentlichen Mittel unmittelbar als Steuer in den Haushalt zurückfließt, und lässt mehr Geld zur Deckung der Differenz zwischen Beschaffungskosten und regulierten Erlösen verfügbar.
Für den Stromversorger würde die Fortführung der Vergünstigung die steuerliche Behandlung der Ausgleichszahlungen nach 2028 planbarer machen. Ohne Verlängerung könnten höhere staatliche Zahlungen nötig werden, um dasselbe Förderniveau zu halten, oder Tarifsteigerungen müssten beschleunigt werden. Der Vorschlag betrifft damit sowohl den Cashflow des Versorgers als auch die Bezahlbarkeit von Strom.
Der Mechanismus verdeutlicht zudem die Differenz zwischen den Großhandelskosten und den lokal regulierten Preisen. Solange der Verkaufstarif unter dem Beschaffungspreis liegt, bleibt das System auf Haushaltsmittel angewiesen. Schrittweise Tarifanpassungen können die Lücke verkleinern, doch das vorgeschlagene Enddatum 2036 zeigt, dass das Ministerium noch mehrere Jahre mit einem Bedarf an Ausgleichszahlungen rechnet.
Folgen für Tarife und Staatsfinanzen
Für Haushalte und Unternehmen könnte die Steuerbefreiung abrupte Tariferhöhungen begrenzen, weil die Subventionsstruktur während des Übergangs bestehen bliebe. Auch stromintensive Betriebe würden von einem besser vorhersehbaren Tempo der Preisänderungen profitieren. Angaben zu Tarifen einzelner Verbrauchergruppen liegen jedoch nicht vor.
Für den Staat bedeutet die Befreiung entgangene Mehrwertsteuereinnahmen. Gleichzeitig könnte sie den Bruttoausgleich verringern, den der Staat dem Einheitlichen Einkäufer zahlen muss. Der Nettoeffekt auf den Haushalt lässt sich nicht berechnen, da weder die Höhe der Zahlungen noch die Strommengen veröffentlicht wurden.
Marktteilnehmer müssen auf die endgültige Laufzeit und Reichweite der Maßnahme sowie auf einen begleitenden Tarifplan achten. Entscheidend ist, ob sich die regulierten Preise vor 2036 den Großhandelskosten annähern können, ohne starke Belastungen für Verbraucher oder dauerhafte Verluste beim Versorger auszulösen.