Jordanien führt neue Gesundheitsregeln für Tiefkühlkartoffelimporte ein
Jordanien hat für 2026 Gesundheitsmaßnahmen für die Einfuhr tiefgekühlter vorfrittierter Kartoffeln und naturbelassener Kartoffelchips beschlossen. Lieferanten benötigen Pflanzengesundheits-, Herkunfts- und Lebensmittelsicherheitsnachweise.
Neue Einfuhrbedingungen für 2026 beschlossen
Der Oberste Lebensmittelausschuss der jordanischen Lebensmittel- und Arzneimittelbehörde hat besondere Gesundheitsmaßnahmen für die Einfuhr tiefgekühlter vorfrittierter Kartoffelerzeugnisse und naturbelassener Kartoffelchips im Jahr 2026 beschlossen. Nach Angaben von Khaberni wurde die Entscheidung am Donnerstag im Amtsblatt veröffentlicht.
Die Maßnahmen machen einen Dokumentennachweis zur zwingenden Voraussetzung für die Einfuhrabfertigung. Importeure der erfassten Kartoffelprodukte müssen ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein gleichwertiges, vom Ursprungsland ausgestelltes Dokument beifügen. Lieferanten und Importeure müssen damit gewährleisten, dass die pflanzengesundheitlichen Unterlagen vor der Einfuhr nach Jordanien vorliegen.
Bestimmte Lieferländer, Sendungsmengen oder Warenwerte werden in den veröffentlichten Maßnahmen nicht genannt. Die unmittelbare wirtschaftliche Bedeutung liegt daher im Marktzugang: Exporteure, die Unterlagen nicht in der geforderten Form vorlegen können, könnten bei der Abfertigung künftiger Lieferungen auf Schwierigkeiten stoßen. Regelkonforme Hersteller können Jordanien weiterhin im neuen Rahmen beliefern.
HACCP und ISO 22000 werden Pflicht
Importeure müssen der jordanischen Lebensmittel- und Arzneimittelbehörde zudem gültige HACCP- und ISO-22000-Zertifikate für Qualität und Lebensmittelsicherheit des Herstellerbetriebs vorlegen. Beide Nachweise müssen von einer akkreditierten Stelle ausgestellt worden sein. Die Prüfung betrifft damit nicht nur die einzelne Sendung, sondern auch die im Herstellerwerk betriebenen Systeme.
Die Erzeugnisse müssen sämtliche Bestimmungen der jordanischen technischen Regel 1409/2005 und der jordanischen technischen Regel 505/2002 einschließlich ihrer Änderungen erfüllen. Beide Regelwerke stammen von der jordanischen Organisation für Normung und Metrologie. Importeure müssen daher vor der Versandplanung sowohl die Produktspezifikationen als auch die begleitenden Nachweise prüfen.
Für ausländische Verarbeiter entstehen mehrere Dokumentenprüfungen: der Pflanzengesundheitsnachweis aus dem Ursprungsland, die akkreditierte Lebensmittelsicherheitszertifizierung des Produktionsstandorts und die Konformität mit den jordanischen technischen Regeln. Importeure dürften diese Unterlagen früher im Einkauf prüfen müssen, damit bei Ankunft der Ware in einem Hafen, öffentlichen Lager oder Zollzentrum keine Dokumente fehlen.
Auch lokale Fabriken müssen Nachweise erbringen
Die Vorgaben gelten ebenfalls für lokale Fabriken, die importierte Kartoffeln als Produktionsmittel einsetzen. Sie müssen sämtliche Bedingungen für die Einfuhr von Produktionsmitteln erfüllen und für importierte Kartoffeln ein Ursprungszeugnis aus offiziellen, vom jordanischen Landwirtschaftsministerium zugelassenen Quellen beifügen. Zusätzlich ist eine von den zuständigen Stellen im Ursprungsland ausgestellte Bescheinigung über die landwirtschaftlichen Anbauflächen erforderlich.
Die Auflagen betreffen somit nicht nur Importeure fertiger tiefgekühlter vorfrittierter Kartoffeln und naturbelassener Chips, sondern auch jordanische Verarbeiter, die Kartoffeln im Ausland einkaufen. Die Rückverfolgbarkeit muss bis zum Ursprung des Rohstoffs und zu den damit verbundenen Anbauflächen reichen.
Die Maßnahmen treten 30 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Eine Übergangsausnahme gilt für Waren, deren Konnossemente vor dem Inkrafttreten ausgestellt wurden und die sich in Häfen, öffentlichen Lagern oder Zollzentren befinden. Dadurch werden Störungen bei bereits versandter Ware begrenzt; neue Bestellungen und spätere Lieferungen müssen alle Anforderungen erfüllen.