Italien treibt Herstellerverantwortung für Textilien voran
Die italienische Einheitskonferenz hat den geplanten Regeln zur erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien zugestimmt. Hersteller, Erstimporteure, große Händler und Onlineanbieter sollen Sammlung, Wiederverwendung und Recycling mitfinanzieren und organisieren.
Die Verantwortung reicht bis zum Produktlebensende
Italien ist der Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien näher gekommen. Die Einheitskonferenz gab eine befürwortende Stellungnahme zur geplanten Verordnung ab. Nach Angaben von SoldiOnline ist die Maßnahme Bestandteil der Nationalen Strategie für die Kreislaufwirtschaft. Ein Teil der finanziellen und organisatorischen Last der Textilabfallbewirtschaftung soll damit von Kommunen und öffentlichem System auf Unternehmen übergehen, die vom Produktverkauf profitieren.
Nach dem vorgesehenen Rahmen bleibt derjenige verantwortlich, der ein Textilerzeugnis erstmals auf dem italienischen Markt bereitstellt, wenn dieses später zu Abfall wird. Die Pflichten enden somit nicht bei Herstellung oder Verkauf, sondern umfassen Beiträge zu Verwertung, Wiederverwendung oder Recycling. Umwelt- und Energiesicherheitsminister Gilberto Pichetto bezeichnete die Verordnung als lange erwartete Reform, die klarere Regeln schafft und eine effizientere sowie transparentere Lieferkette fördern soll.
Das Ausgangsmaterial nennt weder Einführungstermine noch Beitragssätze oder Sammelziele. Diese Angaben sind für die Berechnung der Befolgungskosten entscheidend. Die politische Richtung ist jedoch erkennbar: Das Management am Lebensende wird zu einer direkten Aufgabe der Unternehmen, die den italienischen Textilmarkt beliefern.
Importeure, Handel und E-Commerce fallen in den Anwendungsbereich
Der Herstellerbegriff reicht über eigentliche Textilproduzenten hinaus. Er erfasst auch große Händler, die Waren erstmals in Italien in Verkehr bringen, unabhängig vom Herstellungsort. Zum beschriebenen Spektrum gehören Bekleidung, Haushaltswäsche und weitere Textilwaren. Damit gilt derselbe Grundsatz für traditionelle Produzenten, importierende Händler und große Einzelhandelsketten.
Auch der Onlinehandel wird einbezogen. Angesichts seiner wachsenden Rolle im Textilvertrieb soll dies unterschiedliche Pflichten für stationäre und digitale Absatzkanäle verhindern. Für ausländische Lieferanten und ihre italienischen Geschäftspartner wird daher entscheidend, wer die Ware erstmals auf dem nationalen Markt bereitstellt, und nicht allein, wo sie hergestellt wurde.
Die Hersteller sollen die Sammlung nach dem Gebrauch unterstützen und organisieren. Dazu gehört die getrennte Erfassung gebrauchter Kleidung und anderer Alttextilien. Mehr Material soll der Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden, während Deponierung und Verbrennung zurückgehen. Die Pflichten können gemeinsam über kollektive Systeme erfüllt werden, die häufig als Konsortien organisiert sind und Vorgaben zu Transparenz, Wirksamkeit und fairem Wettbewerb unterliegen sollen.
Ökodesign und Rückverfolgbarkeit verändern Produktentscheidungen
Die Verordnung setzt zudem Anreize für Ökodesign. Langlebigere, reparierbare oder aus recycelten Materialien hergestellte Produkte sollen begünstigt werden. Damit sollen Nutzungszeiten steigen, Reparaturen erleichtert und der Einsatz neuer Rohstoffe reduziert werden. Die Abfallpflichten greifen somit bereits in Entscheidungen über Fasern, Konstruktion und Materialzusammensetzung ein.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Rückverfolgbarkeit. Die Wege von Textilabfällen sollen von der Abgabe durch Verbraucher bis zur Verwertung, zum Recycling oder zur endgültigen Behandlung nachvollziehbar sein. Bessere Daten könnten Herstellern und kollektiven Systemen einen Überblick über Mengen und Bestimmungsorte geben. Behörden erhielten zugleich eine Grundlage für die Kontrolle der Pflichterfüllung.
Für Textilunternehmen und Händler entstehen praktische Aufgaben bei Produktentwicklung, Beschaffung, Datenverwaltung und Abfallverträgen. Importeure und Distributoren müssen klären, ob sie als erster Inverkehrbringer gelten. Onlineanbieter können nicht davon ausgehen, wegen ihres digitalen Vertriebsmodells ausgenommen zu sein. Recycler, Wiederverwendungsbetriebe und Sammelkonsortien könnten durch die private Finanzierung an Bedeutung gewinnen. Die positive Stellungnahme bringt den Rahmen voran; für eine vollständige Kostenrechnung benötigen Unternehmen jedoch die endgültigen Regeln und Einzelheiten zur Umsetzung.