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Iran legt Devisenwert-Obergrenzen für Grundnahrungsmittelimporte fest

Iran hat Referenzobergrenzen für den Devisenwert von Importen bei Futtermais, Speiseölen, Sojaschrot, gefrorenem Lammfleisch und Rohzucker eingeführt. Sie gelten für die Auftragsregistrierung und automatische Genehmigung und variieren nach Ware, Ursprung und teilweise nach Transportweg.

Iran legt Devisenwert-Obergrenzen für Grundnahrungsmittelimporte fest

Neue Richtwerte für die Importregistrierung

Das iranische Ministerium für Landwirtschaftsdschihad hat maximale Devisenwerte für mehrere importierte Grundnahrungsmittel festgelegt. Sie dienen als neue Richtwerte bei der Auftragsregistrierung und automatischen Genehmigung. Nach Angaben von Rokna wurden zuvor die jüngsten Veränderungen der Weltmarktpreise geprüft und Fachverbände konsultiert.

Erfasst werden Futtermais, Sonnenblumenöl, Sojaöl, Rapsöl, Sojaschrot, gefrorenes Lammfleisch und Rohzucker. Die zulässigen Werte unterscheiden sich nach Ware und Ursprungsland; bei einzelnen Positionen spielen zudem nördliche oder südliche Häfen sowie die Verladung per Seefracht eine Rolle. Es handelt sich um administrative Bewertungsobergrenzen im Importverfahren, nicht um angekündigte Preisgrenzen für Groß- oder Einzelhandel.

Grenzen für Mais und Speiseöle

Für Futtermais unter dem Zollcode 10059010 gilt auf CFR-Basis eine Obergrenze von 315 € je Tonne. Aufgeführt sind Brasilien und Argentinien sowie Rumänien, Serbien, die Ukraine, Moldau, Russland und die Türkei. Für einige Ursprünge nennt die Tabelle eine südliche Route.

Bei rohem Sonnenblumenöl unter dem Code 15121100 beträgt der Höchstwert 1.260 € je Tonne für Lieferungen aus Russland, Kasachstan, der Ukraine und der Türkei über nördliche Häfen. Für rohes Sojaöl unter dem Code 15071000 gilt dieselbe Grenze von 1.260 € je Tonne bei Lieferungen aus Russland über nördliche Häfen sowie aus dem Irak und der Türkei. Rapsöle der Codes 15141100 und 15149100 sind bei Ursprung in Russland, Kasachstan oder Belarus auf 1.200 € je Tonne begrenzt. Sonnenblumen- und Sojaöl aus Brasilien und Argentinien wird nach Beschlüssen des Auslandsbeschaffungsrats der iranischen staatlichen Handelsgesellschaft bewertet.

Sojaschrot, Lammfleisch und Zucker

Für Sojaschrot unter dem Code 23040000 nennt die Tabelle drei ursprungsabhängige Werte. Eghtesadafarin berichtete unter Berufung auf das Ministeriumsschreiben von 490 € je Tonne für Brasilien, Argentinien und die Türkei, einschließlich Seeverladungen aus der Türkei, sowie 480 € je Tonne für Russland. Dieselbe Aufstellung nennt außerdem 460 € je Tonne für Brasilien, Argentinien, Indien und den Irak. Da Brasilien und Argentinien sowohl in der Gruppe mit 490 € als auch in jener mit 460 € erscheinen, müssen Importeure bei der Registrierung klären, welche Versand- oder Routenbedingungen für die jeweilige Bewertung maßgeblich sind.

Für gefrorenes Lammfleisch aus der Mongolei gilt eine Obergrenze von 5,3 € je Kilogramm. Rohzucker unter den Zollcodes 17011300 und 17011400 erhält unabhängig vom Ursprung eine einheitliche Grenze von 462 € je Tonne. Das Ministerium stellte klar, dass Fleisch in Euro je Kilogramm bewertet wird, während die übrigen genannten Waren überwiegend je Tonne berechnet werden.

Folgen für Käufer und Lieferanten

Die Richtwerte bestimmen den Höchstwert, den das Registrierungssystem akzeptiert, und beeinflussen damit, welche Verträge die administrative Prüfung ohne zusätzliche Bearbeitung passieren. Angebote oberhalb der jeweiligen Grenze können geänderte Geschäftsbedingungen oder Erläuterungen zu Ursprung, Hafen und Fracht erfordern. Besonders relevant ist dies bei Ölen und Sojaschrot, deren zulässiger Wert sowohl vom Beschaffungsland als auch von der Logistik abhängt.

Die Mitteilung behandelt zudem Bestellungen, die seit dem iranischen Monat Esfand 1402 für im Auftrag des Ministeriums tätige Unternehmen ausgestellt wurden. Bei diesen Geschäften bestimmt eine Einzelgenehmigung oder ein Abfragecode die Devisenbewertung. Kann die Zollverwaltung der Islamischen Republik Iran nicht auf die Genehmigungsdaten zugreifen, muss sie eine Bestätigung bei der Abteilung für Handelsentwicklung des Ministeriums einholen. Importeure müssen deshalb Verträge, Ursprungsnachweise, Transportplanung und Registrierungsdaten aufeinander abstimmen, um Verzögerungen bei Genehmigung oder Zollabfertigung zu vermeiden.

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