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Griechischer Pflanzenkäse wegen nicht zugelassenem Vogelbeerextrakt im EU-Fokus

Pflanzliche Käsealternativen aus Griechenland stehen wegen Vogelbeerextrakt mit konservierender Wirkung unter europäischer Beobachtung. Griechenland meldete dem RASFF am 29. September 2026 einen inländischen Vertrieb des aus Belgien stammenden Extrakts, nachdem drei europäische Vorgänge griechische Produkte betroffen hatten.

Griechischer Pflanzenkäse wegen nicht zugelassenem Vogelbeerextrakt im EU-Fokus

Griechische Meldung folgt auf frühere EU-Fälle

In Deutschland und Österreich verkaufte pflanzliche Käsealternativen aus griechischer Herstellung sind wegen Vogelbeerextrakt in den Zutatenlisten in den Fokus der Behörden geraten. Entfaltet der Stoff eine konservierende Wirkung, gilt er nach Einschätzung der Behörden als nicht zugelassener Lebensmittelzusatzstoff. Cibum zufolge wurden die bei EDEKA und REWE in Deutschland sowie bei BILLA, MPREIS und SPAR in Österreich gelisteten Produkte ausdrücklich als in Griechenland hergestellt ausgewiesen. In einigen Einträgen war zudem eine Herstelleradresse in Thessaloniki angegeben.

Am 29. September 2026 wurde der Fall im EU-Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel RASFF erfasst. Griechenland meldete den Vertrieb von Vogelbeerextrakt belgischen Ursprungs auf dem griechischen Markt. Laut Cibum ging die Meldung aus einer amtlichen Marktkontrolle hervor und wurde als Informationsmeldung zur Weiterverfolgung eingestuft. Die Risikobewertung lautete auf potenzielles Risiko.

Die griechische Meldung weitet das Compliance-Thema über die im Ausland vertriebenen Endprodukte hinaus aus. Sie verweist zugleich auf Risiken in einer grenzüberschreitenden Zutatenkette, die einen Extrakt belgischen Ursprungs, griechische Lebensmittelhersteller und Einzelhändler für Verbraucher in Griechenland, Deutschland und Österreich verbindet. Die vorliegenden Informationen nennen weder die Lieferanten des Extrakts noch die Handelsnamen der betroffenen Käsealternativen.

Die konservierende Funktion entscheidet

Die griechischen Behörden kamen zu dem Schluss, dass der Extrakt im fertigen Lebensmittel eine technologische Wirkung als Konservierungsmittel entfaltet und deshalb als Zusatzstoff zu behandeln ist. Da Vogelbeerextrakt nicht auf der EU-Liste zugelassener Zusatzstoffe steht, fehlt ihm die nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung 1333/2008 erforderliche Zulassung. Die Bezeichnung als Pflanzenextrakt auf dem Etikett ändert nichts an seiner technologischen Funktion im Lebensmittel.

Entscheidend ist die Abgrenzung zu Sorbinsäure. Sorbinsäure mit der Kennzeichnung E 200 ist als Konservierungsmittel zugelassen und nach der Vogelbeere benannt, in der sie natürlich als Parasorbinsäure vorkommt. Vogelbeerextrakt ist jedoch nicht mit E 200 identisch und besitzt keine eigene Zulassung in der EU-Zusatzstoffliste. Eine Zutat mit Zusatzstofffunktion darf nicht allein aufgrund einer anderen Bezeichnung außerhalb dieser Liste eingesetzt werden.

Diese Auslegung birgt ein unmittelbares Compliance-Risiko für Hersteller, die pflanzliche Zubereitungen zur Verlängerung der Haltbarkeit verwenden. Die pflanzliche Herkunft oder eine natürlich klingende Bezeichnung befreit einen Stoff nicht von den Zusatzstoffregeln, sobald er eine technologische Wirkung entfaltet. Hersteller und Zutatenlieferanten müssen daher vor dem Inverkehrbringen in der EU neben Zusammensetzung und Kennzeichnung auch die Funktion prüfen.

Deutsche Tests ergaben mehr als 1.000 mg/kg

Das Thema hatte Brüssel bereits im Juni 2025 erreicht. Ein Monatsbericht der Europäischen Kommission zu Betrugsverdachtsfällen in der Agrar- und Lebensmittelkette verzeichnete nach einer deutschen Meldung einen Käseersatz griechischen Ursprungs mit Vogelbeer- und Olivenextrakt. Der Fall wurde Lebensmitteln mit einer in der Europäischen Union nicht zugelassenen Zutat zugeordnet. Der Handelsname des Produkts wurde nicht veröffentlicht. Später folgten zwei weitere europäische Vorgänge.

Laboruntersuchungen des niedersächsischen LAVES lieferten messbare Belege für die konservierende Wirkung. Die Behörde untersuchte 2025 insgesamt 32 vegane Käsealternativen und fand in zwei Proben mehr als 1.000 mg/kg Sorbinsäure. Nach Angaben des LAVES stammte die Säure aus dem in den Zutatenlisten deklarierten Vogelbeerextrakt. Die Behörden bewerteten den Pflanzenextrakt deshalb als Quelle eines Konservierungsmittels und als nicht zugelassenen Zusatzstoff.

Die drei europäischen Vorgänge, die deutschen Testergebnisse und die griechische RASFF-Meldung zeigen, dass sowohl der Vertrieb fertiger Lebensmittel als auch die Beschaffung von Zutaten betroffen sind. Für griechische Hersteller pflanzlicher Käsealternativen liegt das unmittelbare Risiko in der Einhaltung der Vorschriften: Rezepturen, Lieferantendokumente und Kennzeichnungsangaben könnten überall dort überprüft werden müssen, wo Vogelbeerextrakt zur Konservierung dient. Auch Händler und Distributoren in den drei genannten Märkten müssen klären, ob die gelisteten Produkte dem EU-Zusatzstoffrecht entsprechen. Das Quellenmaterial berichtet weder über einen Rückruf noch über einen Verkaufsstopp oder eine Sanktion.

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