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EU verschärft Regeln für Guarkernmehl und weitere Zusätze in Säuglingsnahrung

Neue EU-Vorschriften beschränken Guarkernmehl E412 in bestimmten Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder, darunter Säuglingsanfangsnahrung und einige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke. Hersteller müssen Rezepturen und kategoriespezifische Höchstmengen prüfen; Übergangsregeln ermöglichen den Abverkauf berechtigter Bestände bis zum Ablaufdatum.

EU verschärft Regeln für Guarkernmehl und weitere Zusätze in Säuglingsnahrung

Guarkernmehl in bestimmten Säuglingsprodukten eingeschränkt

Seit dem 18. August gelten in allen EU-Mitgliedstaaten neue Vorschriften für mehrere Lebensmittelzusatzstoffe. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft Guarkernmehl E412 und dessen Verwendung in bestimmten Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder. Wie Fakt berichtet, hat die Europäische Kommission die Einsatzbedingungen geändert, jedoch kein allgemeines Verbot für den gesamten Lebensmittelmarkt verhängt.

Guarkernmehl dient in Rezepturen als Verdickungs- und Stabilisierungsmittel. Nach den überarbeiteten Regeln darf es in bestimmten Kategorien nicht mehr eingesetzt werden, darunter Säuglingsanfangsnahrung und einige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke. E412 verschwindet damit nicht aus sämtlichen Lebensmitteln; die Beschränkungen betreffen klar definierte Produkte für besonders junge Verbraucher.

EFSA-Bewertung führt zur Regeländerung

Die Änderungen folgen auf eine Bewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit. Laut Fakt kam die EFSA zu dem Ergebnis, dass die verfügbaren Daten nicht ausreichen, um die Sicherheit von Guarkernmehl in den geprüften Kategorien für Säuglinge und Kleinkinder nachzuweisen. Diese Feststellung bildete die Grundlage für die Anpassung der EU-Vorschriften durch die Europäische Kommission.

Die EFSA stufte Guarkernmehl nicht für alle Verbraucher und Anwendungen als unsicher ein. Die Prüfung bezog sich auf bestimmte Verwendungen für die jüngsten Altersgruppen. Für Hersteller mit Produkten in mehreren Lebensmittelsegmenten ist diese Abgrenzung entscheidend: Außerhalb der eingeschränkten Kategorien bleibt E412 nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften einsetzbar.

Die Verordnung ändert außerdem die Bedingungen für Carrageen E407, Johannisbrotkernmehl E410, Gummi arabicum E414, Xanthan E415, Pektine E440 und modifizierte Stärke E1450. Zulässige Bedingungen und Einsatzmengen unterscheiden sich je nach Zusatzstoff und Lebensmittelkategorie. Hersteller brauchen deshalb eine Prüfung auf Kategorieebene und keine einheitliche Lösung für sämtliche Stabilisatoren, Verdickungsmittel oder modifizierten Stärken ihres Sortiments.

Übergangsfristen verhindern den sofortigen Rückruf aller Waren

Betroffene Produkte mit E412, die vor dem 18. August rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum Ende ihres Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums verkauft werden. Händler und Hersteller müssen daher nicht jedes zuvor regelkonform vermarktete Produkt mit Guarkernmehl sofort aus den Regalen nehmen. Unternehmen benötigen jedoch Nachweise darüber, wann die jeweiligen Chargen auf den Markt kamen und ob sie unter die Übergangsregel fallen.

Eine gesonderte längere Regelung gilt für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge ab dem vierten Monat und für Kleinkinder bestimmt sind. Produkte mit E412, die vor dem 27. April 2027 rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, dürfen bis zum Ende ihrer Haltbarkeit verkauft werden. Anbieter dieser Kategorie erhalten damit mehr Zeit für Rezepturanpassungen, die Prüfung von Alternativen und den Abbau bestehender Bestände.

Hersteller müssen jede Rezeptur einzeln prüfen

Für Hersteller von Säuglings- und Kleinkindernahrung geht die Compliance-Arbeit über den bloßen Ersatz von Guarkernmehl hinaus. Sie müssen jedes Produkt regulatorisch einordnen, alle betroffenen Zusatzstoffe identifizieren, die jeweiligen Einsatzbedingungen prüfen und die Produktion an der einschlägigen Übergangsfrist ausrichten. Rezepturänderungen können zusätzliche Prüfungen von Stabilität, Textur und Haltbarkeit erfordern, da E412 und die weiteren genannten Stoffe technische Funktionen im Endprodukt erfüllen. Die Regeln gelten EU-weit einheitlich; Anbieter in mehreren Mitgliedstaaten müssen Etiketten, Rezepturen, Chargenunterlagen und Bestände dennoch auf Produktebene kontrollieren.

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