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EU verlangt ab 30. Dezember Parzellen-Nachweise für Kaffee und Kakao

Mittlere und große Marktteilnehmer müssen die Rückverfolgungsregeln der EU-Entwaldungsverordnung ab dem 30. Dezember 2026 erfüllen. Kaffee- und Kakaolieferanten benötigen Geodaten der Anbauflächen und Belege, dass dort nach dem 31. Dezember 2020 keine Entwaldung stattfand.

EU verlangt ab 30. Dezember Parzellen-Nachweise für Kaffee und Kakao

Der Marktzugang hängt künftig vom Parzellennachweis ab

Für Kaffee, Kakao und erfasste Folgeprodukte gelten in der Europäischen Union ab dem 30. Dezember 2026 neue Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit. Nach Angaben von El Español müssen mittlere und große Marktteilnehmer belegen, dass die Waren nicht von Flächen stammen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden. Die Regeln gelten in Spanien und im gesamten EU-Binnenmarkt.

Die EU-Entwaldungsverordnung, kurz EUDR, untersagt weder Lieferungen aus tropischen Ländern noch verlangt sie, dass jeder Betrieb Waldvegetation erhält. Erfasste Produkte müssen entwaldungsfrei und nach den Gesetzen des Ursprungslandes hergestellt worden sein. Zudem ist vor dem Inverkehrbringen in der EU oder dem Export eine Sorgfaltserklärung erforderlich.

Die entscheidenden Informationen müssen weit am Anfang der Lieferkette entstehen. Marktteilnehmer müssen Angaben zum Produkt, zur Menge, zum Lieferanten, zum Erzeugerland und zu den Anbauflächen erfassen. Geolokalisierungsdaten sind verpflichtend. Für Flächen von mehr als vier Hektar ist ein Polygon mit dem genauen Grenzverlauf erforderlich; eine ungefähre Adresse reicht nicht aus.

Die Risikoprüfung entscheidet über die Vermarktung

Unternehmen müssen anhand dieser Daten das Risiko eines Regelverstoßes bewerten. Berücksichtigt werden können die Risikoeinstufung des Landes, vorhandene Wälder, die Komplexität der Lieferkette, die Verlässlichkeit der Unterlagen sowie mögliche Korruption, Dokumentenfälschung oder Rechtsverletzungen.

Ist das Risiko weder null noch vernachlässigbar, muss der Marktteilnehmer es vor dem Inverkehrbringen reduzieren. Dazu kann er zusätzliche Dokumente anfordern, Kontrollen durchführen oder Mängel gemeinsam mit Lieferanten beheben. Bleiben Zweifel bestehen, darf die Ware in der EU nicht vermarktet werden.

Die Hauptverantwortung trägt der Marktteilnehmer, der ein erfasstes Produkt erstmals auf dem europäischen Markt bereitstellt oder es exportiert. Nachgelagerte Unternehmen müssen nicht immer eine vollständige neue Erklärung einreichen, jedoch die für eine lückenlose Rückverfolgbarkeit nötigen Referenzen aufbewahren und weitergeben. Behörden können Dokumentenprüfungen, Inspektionen und Satellitenbilder kombinieren.

Produkte und Unternehmensfristen unterscheiden sich

Bei Kaffee werden ungeröstete und geröstete Ware sowie weitere über Zollcodes definierte Erzeugnisse erfasst. Bei Kakao gelten die Regeln für Bohnen, Masse, Butter, Pulver und Schokolade. Ein Lebensmittel fällt nicht automatisch unter die Verordnung, nur weil es nach Kaffee oder Kakao schmeckt; maßgeblich ist die rechtliche Produktliste.

El Español zufolge nahm eine Änderung aus dem Jahr 2026 weitere Produkte auf, darunter bestimmte Kategorien löslichen Kaffees. Für diese gilt die Regelung jedoch erst ab dem 30. Dezember 2027. Der Zeitplan unterscheidet sich somit je nach Produkt. Die meisten vor Ende 2024 gegründeten Kleinst- und Kleinunternehmen haben bis zum 30. Juni 2027 Zeit. Mittlere und große Unternehmen müssen die Vorgaben ab dem 30. Dezember 2026 erfüllen.

Für Lieferanten, Händler und Verarbeiter reicht künftig ein Nachweis des Ursprungslandes allein nicht mehr aus. Der Zugang zu Spanien und zum übrigen EU-Markt erfordert eine überprüfbare Kette von der Lieferung bis zur einzelnen Anbaufläche. Fehlende Koordinaten oder unzureichende Belege zur Landnutzung können zusätzliche Kontrollen, verzögerte Verkäufe oder einen Ausschluss vom Markt auslösen. Die Verordnung erfasst außerdem Rinder, Soja, Palmöl, Kautschuk, Holz und bestimmte Folgeprodukte. Nach einer von El Español zitierten Schätzung der Europäischen Kommission könnte der EU-Konsum ohne solche Maßnahmen jährlich zu mehr als 248.000 Hektar Entwaldung beitragen – nahezu die Fläche Luxemburgs.

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