EU reserviert die alleinige Bezeichnung „Sangria“ für Produkte aus Spanien und Portugal
Nur in Spanien oder Portugal hergestellte Produkte dürfen in der EU unter der alleinigen Verkehrsbezeichnung „Sangria“ verkauft werden. Hersteller in anderen Mitgliedstaaten müssen das Erzeugnis als „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ und mit dem Produktionsland kennzeichnen.
Eine geschützte Verkehrsbezeichnung
Nach den Vorschriften der Europäischen Union dürfen nur Hersteller in Spanien und Portugal „Sangría“ oder „Sangria“ als alleinige Verkehrsbezeichnung verwenden. Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten können vergleichbare Getränke herstellen und verkaufen, müssen sie jedoch vorrangig als „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ bezeichnen. Wird zusätzlich das Wort „Sangria“ auf dem Etikett verwendet, muss auch der Herstellungsort genannt werden.
El HuffPost zufolge darf ein in Deutschland, Frankreich oder Schweden hergestelltes Getränk mit einem Hinweis auf Sangria auf den europäischen Markt kommen. Der Begriff darf jedoch nicht als hauptsächlicher Produktname dienen. Das Etikett muss ihn mit der amtlichen Kategorie sowie einem Zusatz wie „hergestellt in Deutschland“ oder „hergestellt in Schweden“ verbinden. Die Regel betrifft somit die Präsentation des Produkts und verbietet weder Herstellung noch Konsum außerhalb der Iberischen Halbinsel.
Auch die Zusammensetzung ist geregelt
Die Vorgaben sind Bestandteil der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 über Definition, Herstellung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse auf dem europäischen Markt. Das Europäische Parlament und der Rat verabschiedeten die Verordnung am 26. Februar 2014; am 20. März 2014 wurde sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Laut El HuffPost ist die Sonderregel für Sangria weiterhin in der konsolidierten und aktualisierten Fassung enthalten.
Die Verordnung definiert Sangria als ein weinhaltiges Erzeugnis, das durch natürliche Zitrusextrakte oder -essenzen aromatisiert wird. Es darf Zitrussaft, feste Stücke von Fruchtfleisch oder Schale, Gewürze, Kohlendioxid und bestimmte Süßungsmittel enthalten. Der Weinanteil muss mindestens 50 % betragen, Farbstoffe sind untersagt. Auch der Alkoholgehalt muss innerhalb der für diese Kategorie festgelegten Grenzen liegen. Eine zu Hause oder in einer Bar zubereitete Mischung erfüllt deshalb nicht zwangsläufig die rechtlichen Anforderungen für industriell vertriebene Ware.
Unterschiedliche Kennzeichnungskosten
Spanische und portugiesische Anbieter können den bekannten Begriff unmittelbar als Verkehrsbezeichnung einsetzen. Hersteller aus anderen Ländern müssen eine breitere Kategorie nennen und bei jeder Verwendung des Sangria-Begriffs das Herstellungsland offenlegen. Dieser Unterschied wirkt sich auf Verpackungen, Markenpositionierung und die schnelle Erkennbarkeit konkurrierender Produkte im Einzelhandel aus.
Die Vorschriften hindern Händler, Einzelhändler und Gastronomiebetriebe nicht daran, Sangria außerhalb Spaniens und Portugals anzubieten. Ebenso dürfen Fabriken in anderen Mitgliedstaaten weiterhin davon inspirierte weinhaltige Getränke entwickeln. Praktisch bleibt die kürzeste und bekannteste Bezeichnung iberischen Erzeugnissen vorbehalten, während Alternativen ihre Herkunft deutlicher ausweisen müssen. Für Hersteller und Getränkehändler hängt die Regelkonformität daher sowohl von der Rezeptur als auch von der exakten Vermarktungsformulierung ab.