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EU vereinbart 2030 als neuen Termin für Chemiekennzeichnung und Kosmetikrücknahmen

Der Rat der EU und das Europäische Parlament wollen Teile der Vorschriften zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien erst ab 2030 anwenden. Das vorläufige Abkommen ändert zudem die Rücknahmefristen für Kosmetika mit gefährlichen Stoffen und führt die Vorabmeldung von Nanomaterialien wieder ein.

EU vereinbart 2030 als neuen Termin für Chemiekennzeichnung und Kosmetikrücknahmen

EU-Gesetzgeber stimmen den Zeitplan ab

Der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament haben eine vorläufige politische Einigung über ein Paket zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien sowie zu Kosmetika und Düngemitteln erzielt. Nach Angaben von Telecinco sollen Teile der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien, kurz CLP, ab 2030 gelten. Die Anwendung war bereits auf 2028 verschoben worden und verzögert sich nun um weitere zwei Jahre.

Der neue Zeitplan soll die CLP-Anforderungen mit den Änderungen des EU-Rechts für Kosmetika und Düngemittel synchronisieren. Die Institutionen erklären, dass die umfassendere Reform den Verwaltungsaufwand für Unternehmen senken und zugleich das bestehende Gesundheits- und Umweltschutzniveau erhalten soll. Da die Einigung vorläufig ist, muss der endgültige Rechtstext noch die verbleibenden EU-Verfahren durchlaufen, bevor Termine und Pflichten verbindlich werden.

Digitale Etiketten und Ausnahmen für Kleinverpackungen

Die Vereinbarung gestaltet einige Vorgaben zur Ermittlung chemischer Gefahren und zu ihrer Kommunikation auf Etiketten flexibler. Sie hält an der digitalen Kennzeichnung fest und führt Ausnahmen für bestimmte Kleinverpackungen ein. Ergibt eine neue wissenschaftliche Bewertung ein höheres Gefahrenniveau eines Stoffes, erhalten Unternehmen fünfzehn Monate, um die betreffenden Produktinformationen anzupassen.

Etiketten für Verbraucher müssen vollständig lesbar bleiben. Für Produkte, die sich an die Allgemeinheit richten, werden Mindestschriftgrößen festgelegt. Bei sehr kleinen Packungen dürfen einige Risikoinformationen über digitale Codes bereitgestellt werden, doch wesentliche Warnhinweise müssen weiterhin auf der Außenverpackung stehen. Hersteller erhalten damit mehr Spielraum bei knapper Etikettenfläche, ohne dass zentrale Sicherheitsinformationen am Verkaufsort entfallen.

Neue Fristen für gefährliche Inhaltsstoffe

Die Kosmetikvorschriften betreffen gesundheitsgefährdende Stoffe, darunter Karzinogene, Stoffe, die genetische Veränderungen verursachen können, sowie Stoffe, die Fruchtbarkeit oder Entwicklung des Fötus beeinträchtigen können. Beantragt ein Unternehmen nicht, einen von einem Verbot betroffenen Stoff weiter verwenden zu dürfen, bleiben sechs Monate, um das Inverkehrbringen der Produkte zu beenden. Die vollständige Rücknahme muss innerhalb von höchstens zwölf Monaten erfolgen. Telecinco zufolge sind diese Fristen kürzer als ursprünglich von der Europäischen Kommission vorgeschlagen.

Die vorläufige Einigung verwirft außerdem eine von der Kommission vorgeschlagene Ausnahme, nach der bestimmte gefährliche Stoffe abhängig vom Expositionsweg hätten weiterverwendet werden können. Zugleich wird die Pflicht wieder eingeführt, Kosmetika mit Nanomaterialien vor der Vermarktung bei der Europäischen Kommission zu melden. Hersteller und Markeninhaber müssen deshalb Rezepturen, regulatorische Anträge, Verpackungsbestände und den Abverkauf betroffener Produkte im Groß- und Einzelhandel aufeinander abstimmen.

Verbraucherschützer warnen vor längerer Exposition

Der Europäische Verbraucherverband BEUC kritisiert den Rücknahmezeitplan. Aus seiner Sicht schwächt die längere Verfügbarkeit betroffener Produkte den Schutz vor gefährlichen Stoffen. BEUC-Generaldirektor Agustín Reyna erklärte, dadurch könnten Zahnpasta, Deodorants oder Lippenstifte mit toxischen Inhaltsstoffen länger in den Haushalten der Verbraucher bleiben.

BEUC räumte zugleich ein, dass der endgültige Kompromiss einige besonders problematische Elemente des Kommissionsvorschlags gestrichen habe, darunter die Ausnahme nach Expositionsweg. Das Paket behält zudem die Registrierungspflicht für bestimmte besonders schädliche Stoffe bei und stärkt die Beteiligung europäischer Wissenschaftsgremien an der Bewertung neuer Mikroorganismen und Materialien für Düngemittel. Kosmetikanbieter müssen nun die formelle Annahme verfolgen und prüfen, welche Rezepturen, Etiketten und Produktmeldungen vom einheitlichen Zeitplan bis 2030 betroffen sind.

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